Die Satzung
Satzung des Deutschen Hochschulverbandes Physician Assistant – DHPA
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Deutscher Hochschulverband Physician Assistant DHPA e.V.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer 19771 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein ist der Zusammenschluss deutscher Hochschulen und Berufsakademien, die Präsenz-Studiengänge „Physician Assistant”, ,,Arztassistenz” oder gleichartige anbieten oder planen sowie von Angehörigen der Hochschulen und Berufsakademien. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den fachlichen Austausch der Hochschulen und seiner Angehörigen über die Ausgestaltung und die Inhalte der Studiengänge sowie die Förderung des Berufsbildes, insbesondere durch Information und Beratung u. a. von staatlichen Organen, Verbänden und der Öffentlichkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
- Gründungsmitglieder des Vereins sind:
– Berufsakademie Sachsen – Staatliche Studienakademie Plauen
– Carl Remigius Medical School
– Fliedner Fachhochschule Düsseldorf
– HSD Hochschule Döpfer
– praxisHochschule
– Steinbeis Hochschule Berlin
– Prof. Dr. Peter Leonard Stollwerck
Die Gründungsmitglieder haben die Rechte und Pflichten, die diese Satzung und das Gesetz für ein ordentliches Mitglied vorsehen. - Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder (Zusammen in der Satzung als ,,Mitglied/ Mitglieder” bezeichnet).
- Neben den Gründungsmitgliedern können ordentliche Mitglieder des Vereins Hochschulen und Berufsakademien und Angehörige jeder Hochschule und Berufsakademie werden, die einen der unter§ 2, Ziffer 1 genannten Studiengang anbietet oder plant.
4 Aufnahme von Mitgliedern
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen die Ablehnung des Antrages findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Zugehörigkeit zum Verein endet für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder
– mit Auflösung der Hochschule oder Berufsakademie nach § 2, Ziffer 1;
– wenn die Hochschule keinen der in § 2, Ziffer 1 genannten Studiengänge mehr anbietet oder plant; dies gilt auch für natürliche Personen;
– mit Austritt aus einer Hochschule oder Berufsakademie nach § 2, Ziffer 1;
– durch freiwilligen Austritt;
– durch Tod des Mitgliedes;
– durch Ausschluss. - Die Mitgliedschaft des Angehörigen einer Hochschule oder Berufsakademie endet automatisch mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hochschule oder Berufsakademie keinen der in § 2 Ziffer 1 genannten Studiengänge mehr anbietet oder plant.
- Jedes Mitglied kann aus dem Verein unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende austreten. Der Austritt ist gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins schriftlich zu erklären. Mit dem Eingang der Austrittserklärung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds bis zu dessen Ausscheiden aus dem Verein.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Das betroffene Mitglied ist bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt. Ihm ist mindestens 3 Wochen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen schriftlich gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Die schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung erlassen kann.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen aus vier unterschiedlichen Hochschulen oder Berufsakademien, nämlich dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter durch ein Mitglied ist unzulässig.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass Dauerschuldverhältnisse nur nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung abgeschlossen werden können.
- Neben der Vertretung des Vereins ist der Vorstand zuständig, soweit diese Satzung ihm die Zuständigkeit ausdrücklich überträgt.
- Nur der Vorstand ist berechtigt, Meinungsäußerungen, Stellungnahmen und Publikationen zur Förderung des Vereinszwecks im Namen des Vereins abzugeben oder zu veröffentlichen. Jedes ordentliche Mitglied kann Stellungnahmen und Publikationen anregen und hierzu Entwürfe einreichen und Vorschläge machen.
- Die Veröffentlichung oder Weitergabe von Stellungnahmen und Publikationen sowie Meinungsäußerungen im Namen des Vereins gegenüber Dritten ist nur nach schriftlicher Zustimmung (auch Telefax oder Email) aller Gründungsmitglieder oder nach Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 9 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer der verbleibenden Amtsperiode.
§ 10 Beschlussfassung im Vorstand
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich einberufen werden. Die Einberufung kann auch per Telefax oder Email erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen.
- Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der Stellvertreter, geleitet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind allen ordentlichen Mitgliedern zuzusenden.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Willensbildung im Verein findet in Mitgliederversammlungen statt.
- Im Rahmen einer Mitgliederversammlung kann ein öffentlicher Teil stattfinden, zu dem der Vorstand Gäste oder Referenten einladen kann. Beschlussfassungen können nicht Gegenstand des öffentlichen Teils sein.
- Die Versammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist innerhalb von vier 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Ladungsfrist und Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der vetretenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Rechtsfolge ist in der zweiten Einladung hinzuweisen. Ein ordentliches Mitglied kann sich in der Versammlung durch ein anderes ordentliches Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter. Bei der Einberufung ist eine Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuhalten. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Die Schriftform wird auch durch Telefax und Email eingehalten.
- Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Versammlung schriftlich (auch durch Telefax und Email) beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertretern die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte verlangen. Die weiteren Tagesordnungspunkte sind den ordentlichen Mitgliedern unverzüglich schriftlich (auch durch Telefax und Email) mitzuteilen. Eine Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte, die nicht innerhalb der vorgenannten Fristen mitgeteilt oder verlangt worden sind, kann in der Versammlung nicht erfolgen, es sei denn, alle ordentlichen Mitglieder sind vertreten und einverstanden.
- Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem Stellvertreter. Kann auch kein Stellvertreter an der Versammlung teilnehmen, wählt die Versammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder den Versammlungsleiter.
§ 12 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- In der Versammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.
- Hochschulen und deren Angehörige haben in der Versammlung jeweils nur eine Stimme. Nehmen von einer Hochschule oder Berufsakademie mehrere Mitglieder an der Versammlung teil, hat es zu Beginn der Versammlung mitzuteilen, welches Mitglied das Stimmrecht ausübt.
- Die Versammlung fasst die Beschlüsse, soweit die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften keine andere Mehrheit vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes, Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
- Jeder Beschluss der Versammlung bezüglich der Ziele des Vereins gemäß § 2, Ziffer 2 muss, um wirksam zu werden, von allen Gründungsmitgliedern, die Hochschule oder Berufsakademie sind, einstimmig genehmigt werden. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, versuchen diese Gründungsmitglieder innerhalb von 8 Wochen Einstimmigkeit herzustellen.
- Über die Versammlung ist durch den Schriftführer, bei dessen Verhinderung durch einen vom Versammlungsleiter bestellten Vertreter, ein Protokoll zu fertigen, das die Beschlussgegenstände und jedes Beschlussergebnis zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer als solchem zu unterzeichnen. Es ist spätestens 4 Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern zuzusenden. Es gilt 3 Werktage nach dessen Versendung als beim Mitglied eingegangen. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb von 4 Wochen nach dessen Zugang zu erheben. Über die Einwände entscheidet die nächste Versammlung.
13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von mindestens 45 % der Mitglieder verlangt wird. Für Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 und 12 entsprechend. Abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 2 ist bei der Einberufung eine Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen einzuhalten. Abweichend von der in § 11 Abs. 6 Satz 2 geregelten Frist kann jedes Mitglied bis 5 Tage vor der Versammlung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte verlangen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam stellvertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
15 Geschlechtsneutrale Formulierung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und männlichen Form wird aus stilistischen Gründen verzichtet.